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Reit u. Betriebsordnung des RV Vreden

Reit u. Betriebsordnung des RV Vreden

  1. Allgemeines
  2. Zu den Anlagen gehören: Die Stallungen und alle weiteren Räume, die gedeckten und offenen Reitbahnen, sowie alle Nebenflächen einschließlich Anhänger- und PKW-Abstellplatz.
  3. Unbefugten ist das Betreten der Ställe- der Sattel- und Futterkammern- der Futterböden und aller sonstigen Nebenräume nicht gestattet.
  4. Anträge, Anfragen und Beschwerden sind an den Vorstand zu richten.

 

Reit- und Betriebsordnung

  1. Vor dem Betreten der Reitbahn, vor jedem Öffnen der Türen, vergewissert sich der Eintretende mit dem Ruf „Tür frei“ und durch Abwarten der Antwort: Tür „ist frei“, dass die Tür gefahrlos geöffnet werden kann.
  2. Auf- und Absitzen sowie Halten zum Nachgurten etc. erfolgen stets in der Mitteeines Zirkels. Das Satteln und Trensen der Pferde ist in den Hallen untersagt.
  3. Von anderen, auch von bekannten Pferden, ist immer ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens drei Schritten (ca. 2,50 m) zu halten.
  4. Schritt reitende oder pausierende Reiter lassen trabenden oder galoppierenden Reitern den Hufschlag frei (Arbeitslinien).
  5. Auf einem Zirkel reitende Reiter haben Reitern, die den Hufschlag der ganzen Bahn benutzen, diesen frei zu lassen: Ganze Bahn geht vor Zirkel!
  6. Wird gleichzeitig auf beiden Händen geritten, ist grundsätzlich nach rechtsauszuweichen. Den auf der linken Hand befindlichen Reitern gehört der Hufschlag.
  7. Longieren von Pferden in der kleinen Halle ist nur mit Einverständnis alleranwesenden Reiter gestattet. Während des Reitunterrichts soll nicht longiert werden; ebenfalls nicht, wenn mehr als drei Reiter auf dem gleichen Platztrainieren. Bei entsprechender Witterung ist das Longieren grundsätzlich auf dem angelegten Longierzirkel im Freien durchzuführen.
  8. Für die große Halle gilt ein generelles Verbot von longieren und laufen lassen.
  9. Pferde dürfen nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden, um somit Holzfraß an Bande und Hindernisteilen zu verhindern! Es ist Verboten in der großen Halle und dem Außenreitplatz Pferde unbeaufsichtigt und frei laufen zu lassen. Es darf nur in der kleinen Halle nach Absprache mit den Reitern laufen gelassen werden.
  10. Anbindeplätze – auch Waschbox – bitte stets sauber verlassen!
  11. Das Reiten und die Benutzung der Reitanlage (Reithallen, Dressur- und Springplätze, Ställe, Weiden und Nebenräume) geschieht auf eigene Gefahr. Das Rauchen in den Reitbahnen, Stallungen und Futterräumen ist untersagt. Den Weisungen der Vorstandsmitglieder ist Folge zu leisten.
  12. Die Übungsplätze stehen nach Stundenplan oder Aushang am Schwarzen Brett zur Verfügung
  13. Weidenutzung: Nur die freigegebene, gekennzeichnete Weide ist zur Benutzung freigegeben. Während der Nutzung der Weiden ist die Beaufsichtigung der Pferde sicher zu stellen. Wer sein Pferd auf die Weidestellen möchte, auf der sich schon andere Pferde befinden, hat sich mit den übrigen Besitzern der Weidegänger abzustimmen.
  14. Hunde sind auf der gesamten Anlage an der Leine zu führen. Hundekot ist vom Hundeführer sofort zu beseitigen.,
  15. Der Anhängerplatz ist nur für Pferde-Besitzer freigegeben und gesäubert wieder zu verlassen. Die PKWs sind nur auf dem dafür vorgesehenen Parkplatzvor dem Zaun abzustellen.
  16. Beim Springen ist immer ein splittersicherer Reithelm als Kopfschutz zu tragen. Im Reitunterricht muss jeder Reiter einen Reithelm tragen.
  17. Die Ausbilder haben Vorbildfunktion und sollen korrekt und vorbildlich nach den bekannten Richtlinien den Unterricht erteilen.
  18. Zur Zeit des Voltigierunterrichts dürfen keine Pferde in der Bahn gearbeitet werden. Dies gilt insbesondere auch bei den Reitstunden der Behindertengruppen und der Therapiegruppe vom Haus Früchting.
  19. Die Benutzung der Hindernisse steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung an ihren Platz zurück zu stellen. Schäden sind sofort zu melden.
  20. Reitunterricht wird nur von den vom Vorstand benannten Personen erteilt. Reitunterricht von anderen Personen ist nur mit Zustimmung des Vorstandeserlaubt. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebsordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden.

Der Vorstand

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